Presse und Medien — Pressemeldungen
29. November 2010 — Streitfall Winterdienst:
Vermieter kann Mieter zum Schneeschippen verpflichten
Hannover. Wochenlang Eis und Schnee in Norddeutschland, dazu rekordverdächtige Tiefsttemperaturen – das war der Winter 2009/2010. Die Witterungsbedingungen haben zu vielen Unfällen auch auf den Gehwegen geführt. Wer haftet in solchen Fällen? Wer muss streuen? Wer muss Schnee räumen?
Dazu der vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Niedersachsen Bremen:
Der Vermieter hat grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er muss Bürgersteige, Fußwege und Grundstückszufahrten bei Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dennoch kann der Vermieter den Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichten.
Das Landgericht Karlsruhe hat geurteilt, (Az. 2 O 324/06) dass der Winterdienst auf den Mieter abgewälzt werden kann. Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Der Vermieter muss dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben haben. In diesem Fall ist der Mieter verantwortlich und nach einem Urteil des Amtsgerichts Ulm (Az. 6 C 968/86 – 03, 6 C 968/86) schadenersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und ein Passant infolge von Glatteis zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Der Vermieter muss überwachen, ob der Mieter seinen Pflichten auch regelmäßig nachgekommen ist, so das Landgericht Waldshut-Tiengen in einem Urteil (Az. 1 O 60/00).
Die Gemeindeordnungen regeln, in welchen Zeiträumen der Mieter streuen muss: Meistens gilt dies zwischen 7 und 21 Uhr. Die Streupflicht beginnt unverzüglich nach Ende des Schneefalls.
Der vdw empfiehlt. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht muss eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein. Dem Mieter muss klar sein, worauf er sich einlässt. Ansonsten kann der Vermieter ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragen und die ihm dabei entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen.