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21. April 2010 — Informationen für Mieter und Mitglieder:
Hund oder Katze, Kobra oder Krokodil? Tipps zur Tierhaltung in Mietwohnungen
Tierhaltung in Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern ist oft mit Konflikten verbunden. Tiere, die für den einen Mieter lieb, amüsant oder nützlich sind, werden von anderen Mietern oft als gefährlich oder belästigend abgelehnt. Der Vermieter muss im Einzelfall zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen Ausgleich schaffen: Während die in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmte Kleintiere, haben, wollen andere Mieter vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt werden.
Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unterschiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Mietvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung. Die Wohnprofis geben mit folgenden Beispielen Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:
- Die Haltung von Blindenhunden (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83) und üblichen Kleintieren, wie z. B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06). Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z. B. Skorpionen, anders sein.
- Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13. März 1992, Az. 81 C 459/91)als auch für Gift- oder Würgeschlangen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86); aber auch für Kampfhunde (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05). Selbstverständlich ist auch ein Gepardengehege im Garten ist unzulässig (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2009, Az. 4 LA 371/08).
- Für die Haltung von sonstigen Hunden gilt: Es gibt keinen Anspruch der Mieter darauf. Dies kann nur für kleinere Hunde anders sein, die ungefährlich und außerhalb der Wohnung nicht belästigend sind. Der Mieter eines Einfamilienhauses hat dagegen in der Regel auch Anspruch auf die Haltung eines großen Hundes.
- Bei Hunden und Katzen sollte wegen der Geruchsbelästigung stets eine Absprache erfolgen, wobei der Vermieter aber in der Regel die Zustimmung geben muss, wenn der Mietvertrag nicht von vornherein die Katzen- oder Hundehaltung verbietet und keine Beeinträchtigungen der Mitbewohner oder des Hauses zu befürchten ist.
- Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind – wie z. B. eine Vielzahl von Katzen –, ist grundsätzlich nicht erlaubt.
vdw-Pressesprecher Carsten Ens: „Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06).“
Bei dauerndem Hundegebell kann der Mieter die Beseitigung der durch die Hunde des Nachbarn verursachten Störungen verlangen (Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 21. Februar 1997, Az. 3 S 57/96). Ist das Bellen unerträglich, kann das die fristlose Kündigung bedeuten (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2001, Az. 26 C 76/00).“