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21. April 2010 — Informationen für Mieter und Mitglieder:

Hund oder Katze, Kobra oder Krokodil? Tipps zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Tierhaltung in Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern ist oft mit Konflikten verbunden. Tiere, die für den einen Mieter lieb, amüsant oder nützlich sind, werden von anderen Mietern oft als gefährlich oder belästigend abgelehnt. Der Vermieter muss im Einzelfall zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen Ausgleich schaffen: Während die in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmte Kleintiere, haben, wollen andere Mieter vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt werden.

Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unterschiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Mietvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung. Die Wohnprofis geben mit folgenden Beispielen Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:


vdw-Pressesprecher Carsten Ens: „Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06).“

Bei dauerndem Hundegebell kann der Mieter die Beseitigung der durch die Hunde des Nachbarn verursachten Störungen verlangen (Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 21. Februar 1997, Az. 3 S 57/96). Ist das Bellen unerträglich, kann das die fristlose Kündigung bedeuten (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2001, Az. 26 C 76/00).“

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