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4. November 2009 — Bei Störung des Hausfriedens droht fristlose Kündigung
Ausgewählte Urteile
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Nicht nur Schillers Wilhelm Tell hat offenbar leidvolle Erfahrungen gemacht. Immer wieder kommt es zu Zoff zwischen Hausbewohnern. Es geht um wilde Partys, dröhnende Musik, bellende Hunde, Müll im Treppenhaus und sogar körperliche Auseinandersetzungen.
Bei ca. 22 Millionen Mieterhaushalten in Deutschland sind diese Zwischenfälle glücklicherweise die Ausnahme. Vielleicht liegt es daran, dass bei Störungen des Hausfriedens weder der Gesetzgeber noch die Gerichte Spaß verstehen. Wer Rabatz macht, dem drohen fristlose Kündigung und der Rauswurf aus der Wohnung.
Urteile:
Derbe und diskriminierende Beleidigungen von Mitmietern berechtigen den Vermieter, diesen Mieter ohne Abmahnung zu kündigen, so das Amtsgericht Coburg in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 11 C 1036/08).
Wiederholte nächtliche Polizeieinsätze (MEK) gegen einen „nicht gewaltfernen Mieter“ im Wohngebäude begründen wegen nachhaltiger Hausfriedensstörung die fristlose Kündigung des Mietvertrages, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 3. November 2005 (Az. 307 S 124/05).
Auch Sachbeschädigungen durch den Mieter am Eigentum des Vermieters berechtigen diesen zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages ohne Abmahnung, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 17. Oktober 2005 (Az. 461 C 18919/05). Der Mieter hatte Steine aus der Terrasse gerissen und anschließend gegen Rollläden geworfen.
Handelt der Mieter in seiner Wohnanlage mit Heroin, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, so das Amtsgericht Pinneberg in seinem Urteil vom 29. August 2002 (Az. 68 C 23/02).